Reisebedingungen - Schmetterling Reisen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der mündlichen oder schriftlichen Anmeldung
bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages unter Berücksichtigung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verbindlich an. Sämtliche
Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen
schriftlich erfasst werden. Der Reisevertrag kommt
mit Erhalt der Reisebestätigung zustande. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zustiege, die
über CRS oder Internet gebucht werden, grundsätzlich
der schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter
bedürfen.
1.2 An die Reiseanmeldung ist der Kunde 2 Wochen
gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch
den Reiseveranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen
zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen
durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung
zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3 Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung
des Reisenden ab, so liegt dem Reisegast ein
neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter 10
Tage gebunden ist und das der Reisende innerhalb
dieser Frist annehmen kann. Erfolgt keine Rückantwort,
so gilt die geänderte Reisebestätigung durch
den Reisegast als angenommen.
1.4 Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den
Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als
vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter
lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen
ist eine vertragliche Haftung als Vermittler
ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare
Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht
oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter
haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung,
nicht jedoch für die vermittelten Leistungen
selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss
gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
2. Zahlung
2.1 Bei Abschluss des Reisevertrages wird nach Aushändigung
des Sicherungsscheines im Sinne § 651k
BGB eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises
fällig. Der Restbetrag ist auf Anforderung spätestens
14 Tage vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit
für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen, vom
Reisegast zu zahlen.
2.2 Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen
vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden nach Aushändigung
des Sicherungsscheines im Sinne des §
651k BGB zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen.
2.3 Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines
besteht nicht, wenn die Reise nicht länger
als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt
und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
3. Leistungen
3.1 Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter
bindend. Der Reiseveranstalter behält
sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen
vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt-
und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende
vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder
vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in
die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung
aufgenommen werden.
4. Preisänderungen
4.1 Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluss
Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises
verlangen, wenn nachweisbar und
erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer
Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen
wird. Auf den genannten Umständen beruhende
Preiserhöhungen sind insoweit nur zulässig, wie sich
die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben-
und Wechselkursanteil konkret berechnet auf
den Reisepreis auswirkt.
4.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor
dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine
nach Ziffer 4.1 zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis
vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
4.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um
mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende
kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme
an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
4.4 Die Rechte nach Ziffer 4.3 hat der Reisende unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem
gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen
vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden
und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen.
5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu erklären.
5.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
6. Rücktritt des Kunden
Muss der Reisende aus irgendwelchen Gründen von
einer Reise zurücktreten, werden folgende Stornokosten
pro Person berechnet:
bis 30 Tage vor Reiseantritt € 25
29 - 20 Tage vor Reiseantritt 15%, mind. € 25
19 - 14 Tage vor Reiseantritt 35%
13 - 8 Tage vor Reiseantritt 50%
7 Tage bis zum Tag vor der Abreise 60% des Reisepreises
zuzügl. evtl. Mehrkosten der Leistungsträger. Bei
Nichtantritt der Reise (no show) erfolgt keine Rückzahlung.
Reisen, die durch Partner von dem Reiseveranstalter
durchgeführt werden, haben andere Stornobedingungen
- bitte beachten Sie diese!
Bei Flugreisen gelten abweichende Rücktrittsbedingungen
und Kosten. Bis 1 Tag vor Reiseantritt 90%
des Reisepreises. Der Veranstalter behält sich das
Recht vor, über die Stornokosten hinausgehenden
Schadenersatz bis zur Höhe des vollen Reisepreises
geltend zu machen.
6.1 Ausgenommen von der oben genannten Stornoregelung
sind Eintrittskarten für das Disneyland Resort
Paris, Opern, Musicals und Theater. Ab 8 Wochen
vor Reiseantritt kann keine Rückvergütung der
Karten erfolgen und sie werden somit voll berechnet.
6.2 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang
der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter
oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
6.3 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis
gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt
nicht entstanden oder die Entschädigung sei
wesentlich niedriger als die Pauschale.
6.4 Änderungen auf Verlangen des Reisegastes
Für Änderungen oder Umbuchungen nach Vertragsabschluss
durch den Reisegast wird ein Bearbeitungsgeld
von € 20 pro Person berechnet. Ab 29 Tage vor
Reiseantritt wird eine Termin- und Reisezieländerung
wie ein Storno behandelt (Gebühren siehe 6.) und als
Neubuchung bearbeitet.
7. Ersatzreisende
7.1 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch
einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen
Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme
nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen und der Reiseveranstalter
der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
7.2 Der Reisende und der Dritte haften gegenüber
dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis.
7.3 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme
entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert
auf € 20.
8. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen,
der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit),
so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern
die Erstattung ersparter Aufwendungen
zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Störungen durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos
kündigen, wenn der Reisende trotz einer Abmahnung
erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme
für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der
Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise
hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der
Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung
der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche
im übrigen bleiben unberührt.
10. Kündigung infolge höherer Gewalt
10.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände
wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen),
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung
von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen
beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
10.2 Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter
für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen
eine nach § 638 Abs 3 BGB zu bemessende
Entschädigung verlangen.
10.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur
Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die
Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur
Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.
10.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit
diese im Vertrag enthalten sind, tragen die Parteien je
zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende
zu tragen.
11. Gewährleistung und Abhilfe
11.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese
nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels
bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
11.2 Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises
nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er
den/die Reisemängel beim Reiseleiter oder, falls ein
Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter
direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten
die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter
unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende
schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine
Ansprüche zur Herabsetzung des Reisepreises zu.
11.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter
nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der
Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer
Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter
die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse
des Reisenden die sofortige Abhilfe rechtfertigt.
11.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisende eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos,
so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die
Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich
ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden
die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem
und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund
nicht zumutbar ist.
11.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter
für erbrachte oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert
der erbrachten Reiseleistung, der Gesamtpreis und die
vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich
(vgl. § 638 Abs. 3 des BGB). Das gilt nicht, sofern die
erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für
den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist
die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst,
so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen.
11.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem
Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.
12. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren
Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering
zu halten. Die Ziffern 9. und 11. sind zu beachten.
13. Haftungsbeschränkung
13.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
13.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
13.1.2 soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen
oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen,
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann
sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden
auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
13.3 Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten
Leistungen ist Ziffer 1.4 dieser Bedingungen
zu beachten.
13.4 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis
€ 4.000. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisendem und
Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang
im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfalloder
Reisegepäckversicherung empfohlen.
14. Ausschlussfrist und Verjährung
14.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung
nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist
können Ansprüche nur geltend gemacht werden,
wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten konnte.
14.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer
14.1 verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem
vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der
Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem
Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter
durch den Reisenden beginnt. Bei grobem
Verschulden verjähren die in Ziffer 14.1 betroffenen
Ansprüche in zwei Jahren.
14.3 Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist
von drei Jahren.
15. Reiseversicherungen
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer
Reiserücktrittskosten-, einer Reisegepäck-, einer Kranken-
und Unfallversicherung. Nähere Informationen
finden Sie auf Seite 13 oder erhalten Sie in Ihrem Reisebüro.
16. Pass- und Visabestimmungen
16.1 Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse
einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser
Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden
zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung
vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher
Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss
und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland
für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten
wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
16.2 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht
durch den Reiseveranstalter hat der Reisende
die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern
sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung
der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet
hat.
16.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für die Reise Schwierigkeiten, die allein
auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind
(z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so
kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder
einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen.
Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden)
und 8. (Reiseabbruch) entsprechend.
17. Gerichtsstand
17.1 Im Fall einer Klage gilt für den Reisegast der Sitz
des Reiseveranstalters (Gerichtsstand Forchheim).
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden
ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es
sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt,
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder
deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist
der Sitz des Reiseveranstalters (Gerichtsstand Forchheim)
maßgeblich.
18. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet
nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
19. Sämtliche Angaben in den Katalogen des Reiseveranstalters
entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
Die Berichtigung von Druck- oder Rechenfehlern
behält sich der Reiseveranstalter vor.
20. Reiseveranstalter
Schmetterling Reisen GmbH & Co. KG
Hauptstraße 131, 91286 Geschwand
Telefon 09197-6282-0, Telefax 09197-6282-582
E-Mail: veranstalter@schmetterling.de
www.schmetterlingreisen.de
Stand: 17.08.2005